Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Härterei und Galvaniklohnarbeiten Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden
selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
2. Angebote und Preise Angebote und Preise sind freibleibend. Die Preise verstehen sich mangels anders lautender Vereinbarung ab Werk, also ohne Transport-,
Verpackungs- und Versicherungskosten usw. und gelten jeweils für die angefragte Menge. Die Preise sind bezogen auf die bei Angebotsabgabe
gültigen Materialeinstandspreise, Tariflöhne, Gehälter und Energiekosten, Abgaben, Gebühren, Steuern usw. Für Lieferungen
mit Fälligkeit später als 4 Monate nach Vertragsabschluß sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen
der o.g. preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar waren und nach Vertragsabschluß entstanden sind. Die Preiserhöhung muß
ihrer Höhe nach durch die Veränderung dieser Faktoren gerechtfertigt sein und dem Vertragspartner innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.
3. Zahlungsbedingungen Der vereinbarte Preis ist sofort ohne Abzug zahlbar (Lohnarbeit), sofern keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Zahlungsverzug
tritt nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei uns. Während des
Zahlungsverzugs ist die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei wir uns vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen
und geltend zu machen. 1. Allen Werkstücken und Werkstückchargen ist ein Auftrag oder Lieferschein mit nachstehenden Angaben beizufügen:
Fehlen die für die Behandlung erforderlichen Angaben oder sind diese unvollständig oder unklar, so erfolgt die Behandlung ohne Rückfrageverpflichtung nach unserem besten Ermessen. Änderungen von Behandlungsvorschriften nach Warenlieferung können nur berücksichtigt werden, wenn wir diese änderung ausdrücklich bestätigen. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben entfallen Gewährleistungsansprüche gleich welcher Art und unabhängig von den Haftungsbeschränkungen. 2. Die Abwicklung des Warenein- und Warenausganges erfolgt ausschließlich durch Stückzahl und Gewichtsvergleich. Die fehlerfreie, rasche und wirtschaftliche Abwicklung von Lohnaufträgen erfordert eine Zusammenfassung aller identischen Werkstücke bei Anlieferung und auf Aufträgen und Lieferscheinen. 3. Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt, sobald die Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle Voraussetzungen erfüllt hat. Sie verlängert sich - auch innerhalb des Lieferverzuges - um die Dauer von unvorhersehbaren Hindernissen, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte. Solche Leistungshindernisse sind insbesondere solche, die durch höhere Gewalt eingetreten sind, sowie auf schwerwiegenden Betriebsstörungen beruhen, die weder der Auftragnehmer noch dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben - wie Unfälle, Betriebsstoff und Energiemangel. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um die Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes. Hiervon unabhängig haftet der Auftragnehmer nicht für Streiks und Aussperrungen in Drittbetrieben. Soweit wegen einer überschreitung der Lieferfrist, die auf unser ausschließliches Verschulden zurückzuführen ist, dem Vertragspartner nachweislich ein Schaden erwächst, kann dieser eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % vom Nettoauftragswert, bezogen auf denjenigen Teil der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht darstellt. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen. 4. Gefahrenübergang und Entgegennahme Die Werkstücke sind vom Auftraggeber auf seine Gefahr anzuliefern und nach Fertigstellung abzuholen. Die Ware reist auch auf Gefahr des Auftraggebers, wenn der Auftragnehmer den An- und Rücktransport mit eigenen Fahrzeugen ausgeführt oder Dritte mit dem Transport beauftragt. Fracht-, Rollgeld-, Verpackungs-, Versicherungs- und sonstige Kosten trägt der Auftraggeber. Fertiggestellte Werkstücke sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet von Gewährleistungsansprüchen entgegen zu nehmen. Teillieferungen sind zulässig. 5. Prüfung
6. Gewährleistung
7. Haftungsbeschränkung
8. Versicherung Der Auftraggeber erklärt, das Härtegut gegen alle Gefahren, insbesondere Feuer, Wasser, Transport, Zerstörung durch Ofenausfall und dergleichen, versichert zu haben. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel gegen den Auftragnehmer vorliegt. 10. Zurückbehaltungsrecht Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Härtegut zurückzuhalten, wenn frühere Lieferungen des Auftraggebers trotz Fälligkeit unbezahlt sind. 11. Teilunwirksamkeit Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle von uns angebotenen und durchgeführten Leistungen ist Gingen/Fils. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Geislingen/Steige bzw. Landgericht Ulm/Donau. |
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